Das in Art. 50 GRCh verankerte strafrechtliche Justizgrundrecht, dass niemand fur dieselbe Tat zweimal bestraft werden darf, ist mit dem Vertrag von Lissabon Bestandteil des unionalen Primarrechts geworden. In funf Fallgruppen untersucht die Arbeit den Anwendungsbereich der Norm sowohl im Kriminalstrafrecht und im Strafrecht im weiteren Sinne.