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?Die Pflicht zur Bekanntmachung des EinheitlichenAnsprechpartners (EA) ergibt sich rechtlich und faktisch aus derEU-Dienstleistungsrichtlinie, jedoch können Richtlinien ihre volle Wirkkraftnur entfalten, wenn die Begünstigten ihre Rechte kennen und diese auch nutzen.
Anna Rudolph absolvierte den Kooperationsstudiengang „Europäisches Verwaltungsmanagement“ (M.A.) an den Hochschulen für öffentliche Verwaltung in Kehl und Ludwigsburg.
Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland.- Kommunikationsnotwendigkeit von Richtlinien.- Modell zur Bekanntmachung des Einheitlichen Ansprechpartners.