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Die in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis diskutierten Versuche, das Wesen der persönlichen geistigen Schöpfung im Urheberrecht zu beschreiben, kranken daran, dass dem Begriff des Geistigen zu geringe Beachtung geschenkt wird. Ausgehend von den Problemen und Resultaten der modernen Philosophie des Geistes entwickelt Helmut Haberstumpf eine umfassende zeitunabhängige Theorie des urheberrechtlichen Werkbegriffs jenseits der Grenzen der nationalen und internationalen Urheberrechtsordnungen, die auch eine befriedigende Abgrenzung zu den Schutzgegenständen der verwandten Schutzrechte und der Immaterialgüterrechte ermöglicht. Sie erklärt, welche Eigenschaften geistige Gegenstände haben, wie sie in ihren materiellen Vorkommnissen identisch oder ähnlich wiedererkannt werden können und wann sie trotz der Gebundenheit allen geistigen Schaffens an Regeln und Konventionen schöpferisch sind.
Geboren 1945; 1974 Zweites juristisches Staatsexamen; 1975 Promotion; 1997 Honorarprofessor an der Universität Bamberg; 1984-2008 Lehrbeauftragter an der Universität Bamberg; 1990-2017 Lehrbeauftragter an der Universität Erlangen-Nürnberg; 2009 Ruhestand.
A. EinführungI. Überblick II. Theoriengeschichtlicher AbrissB. Ontologie des WerkesI. Gesetzliche Ausgangslage II. Der Beitrag der Philosophie des Geistes III. Materialismus im Urheberrecht IV. Der subjektive Idealismus im Urheberrecht V. Werke als objektive, geistige GegenständeC. Identität des WerkesI. Identität von Sprachwerken II. Identität von Bildwerken III. Identität von musikalischen und choreografischen Werken IV. Form und Inhalt, Idee und AusdruckD. Persönliches SchaffenI. Persönlich, Geistig, Schöpferisch II. Starke Künstliche Intelligenz III. Künstliche Intelligenz als Rechtsperson im UrheberrechtE. SchöpfungI. Individualität II. Gestaltungshöhe III. Bearbeitungen und SammelwerkeF. Der Werkbegriff und die Schutzgegenstände der verwandten SchutzrechteI. Schutz von Lichtbildern, wissenschaftlichen Ausgaben und nachgelassenen Werken II. Schutz des ausübenden Künstlers und des Veranstalters III. Recht des Tonträgerherstellers, des Sendeunternehmens und des Filmherstellers IV. Recht des Datenbankherstellers und des PresseverlegersG. Eine (kurze) Theorie des Werkbegriffs