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Proportionalität im Wahlrecht

Häftad, Tyska, 2026

AvJerome Schröder

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Jerome Schröder ergründet den im Grundgesetz verankerten Proportionalitätsanspruch für die Parlamentswahlen im Bund und in den Ländern und misst an diesem Maßstab den Einsatz verschiedener wahltechnischer Elemente mit proporzverzerrendem Charakter. Rechtsprechung und weite Teile der Literatur interpretieren den Grundsatz der Gleichheit der Wahl wahlsystemabhängig. Demnach gilt nur in einem Verhältniswahlsystem das Gebot der Erfolgswertgleichheit der Stimmen. Der Autor wendet sich gegen die Auffassung, aus dem für die Bundestagswahl maßgeblichen Grundsatz der Wahlgleichheit nach Art. 38 Abs. 1 GG lasse sich - unabhängig vom jeweiligen Wahlsystem - ein Proportionalitätsgebot in Gestalt der Erfolgswertgleichheit ableiten. Über Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gilt dieses Gebot im Ergebnis auch gleichbedeutend für die Landtagswahlen. Graduell am stärksten proporzverzerrend wirkt das wahltechnische Element der Sperrklausel, was sich durch das Verfassungsgut der Funktionsfähigkeit des Parlaments rechtfertigen lässt. Weniger stark proporzverzerrend als die Sperrklausel wirken Überhang- und Ausgleichsysteme, die keinen Vollausgleich vorsehen. Proporzverzerrungen, die im Fall der Vergabe von Überhangmandaten durch teilweise oder gänzliche Nichtvergabe von Ausgleichsmandaten entstehen, lassen sich dagegen ebenso wenig mit der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments rechtfertigen wie der Einsatz von Sitzzuteilungsverfahren. Da das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers erwiesenermaßen erfolgswertoptimal ist, erweist sich das Verfahren nach d'Hondt als dem Gebot wahlsystemunabhängiger Erfolgswertgleichheit nicht genügend und im Ergebnis als verfassungswidrig.

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