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Marcel Lerch widmet sich der Systematisierung der verschiedenen Erscheinungsformen gemeinschaftlicher Forderungen. Die gesetzlichen Regelungen zu den Gläubigermehrheiten sind seit Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 unangetastet geblieben und von großer praktischer Bedeutung. Gleichwohl bestehen bis heute erhebliche dogmatische Unsicherheiten. Dies gilt besonders für die Frage, ob sich Mitgläubigerschaft und Bruchteilsgemeinschaft an Forderungen miteinander versöhnen lassen. Die bisherige Diskussion ist geprägt von einer strikten Ergebnisorientierung, zugleich krankt sie an begriffsjuristischer Sklerose. Unter Rückbesinnung auf die hergebrachten Grundsätze zur Auflösung von Normkollisionen wird versucht, das rechtsdogmatische Verhältnis der betreffenden Rechtsinstitute abschließend zu klären.
Geboren 1997; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Heidelberg; 2025 Promotion; Rechtsreferendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Erster Teil: Die Gläubigermehrheiten des allgemeinen SchuldrechtsA. Die Gläubigermehrheiten des allgemeinen Schuldrechts als verbundene SchuldverhältnisseB. Teilbarkeit und Unteilbarkeit im Sinne der Gläubigermehrheiten des allgemeinen SchuldrechtsC. Die TeilgläubigerschaftD. Die GesamtgläubigerschaftE. Die MitgläubigerschaftZweiter Teil: Bruchteilsgemeinschaft an ForderungenA. Entstehungsgeschichtlicher HintergrundB. ErgebnisDritter Teil: Das systematische Verhältnis von § 432 BGB und §§ 741 ff. BGBA. Überblicksweise Betrachtung des MeinungsstandsB. Vorliegen einer NormkollisionC. Auflösung der NormkollisionD. Die Folgen des systematischen Verhältnisses im EinzelnenE. Die Einordnung des Und-Kontos in die Bruchteilsgemeinschaft