Im europäischen Mehrebenensystem sind die Systeme des nationalen Rechts und des Unionsrechts derart miteinander gekoppelt, dass das Unionsrecht für das nationale Privatrecht Vorgaben zum Inhalt, teils zur Form, aber nie zu dessen Dogmatik aufstellt. Viktoria Kraetzig entwickelt eine Vertikaldogmatik, die dies verarbeitet: die Dogmatikblindheit der höheren gegenüber der niederen Ebene. Sie versprachlicht, dass die nationalen Akteure privatrechtsdogmatisches Denken des eigenen Systems nicht über höherrangiges Recht legen dürfen. Wie das Unionsrecht als solches verhalten sich auch die zu ihm ergangenen Judikate indifferent gegenüber nationaler Dogmatik. Der EuGH spricht seine Urteile als dogmatikblinde Instanz. Entsprechend ist er von den mitgliedstaatlichen Gerichten anzurufen und sind seine Judikate zu lesen: ohne dogmatische Implikationen für das eigene System. Die nationalen Akteure müssen diese Dogmatikblindheit des Unionsrechts gegenüber dem eigenen System verinnerlichen, um sich den Möglichkeitenraum nationaler Gestaltung zu bewahren.
Geboren 1990; 2021 Promotion und 2025 Habilitation an der Goethe-Universität, Frankfurt am Main;Privatdozentin ebendort.
Einleitung : System und höherer Wille1. Teil: Privatrechtsdogmatik als Vertikaldogmatik§ 1 Privatrechtsdogmatik im europäischen MehrebenensystemA. Vertikaldogmatik im europäischen MehrebenensystemB. Unruhe in der Privatrechtsdogmatik§ 2 Die Kopplung der SystemeA. Methodologisch: contra-legem-Judizieren als Grenze unionsrechtskonformerAuslegungB. Materiell-rechtlich: Programmierung auf den Inhalt des UnionsrechtsC. Prozedural: Dekontextualisierung an der SchnittstelleD. Matrix für die Interaktion der Systeme: Inhalt, Form, Dogmatik2. Teil: Die Dogmatikblindheit des Unionsrechts§ 3 Blindheit für Fächerdichotomien der MitgliedstaatenA. Relativierung der Fächeraufteilung in der VertikaldogmatikB. Unionsrechtliche Verpflichtung zum private enforcement?C. Arbeit an den Vertikalschnittstellen des Privatrechts§ 4 Blindheit für Horizontaldogmatiken der MitgliedstaatenA. Verordnungsrecht: Dogmatikblindheit als Paradigma für die Anwendung von UnionsrechtB. Richtlinienrecht: Dogmatikblindheit als Paradigma für die Umsetzung von Unionsrecht3. Teil: Der Dialog mit dem EuGH§ 5 Das Vorabentscheidungsverfahren als prozeduraler KopplungsmechanismusA. Einleitung des Vorabentscheidungsverfahren durch die nationalen GerichteB. Das Vorabentscheidungsverfahren in LuxemburgC. Einarbeitung der Luxemburger Antworten in das eigene SystemSchluss: Dogmatikblindheit in der Vertikaldogmatik