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Die Nutzung fremder Sachen auf schuldvertraglicher Grundlage ist zentraler Bestandteil des Rechts- und Wirtschaftslebens. Kernelement dieser Gebrauchsüberlassung ist das obligatorische Nutzungsrecht, das gemeinhin als eine rein relative Befugnis im Verhältnis zum Vertragspartner verstanden wird. Gleichwohl ist ein absoluter Schutz gegenüber Dritten anerkannt, dies allerdings nur, wenn und weil neben das obligatorische Recht zusätzlich der Sachbesitz tritt. Für diese Sichtweise fehlt es jedoch an einer überzeugenden Begründung: Die faktische Sachherrschaft kann den "dogmatischen Quantensprung" von Relativität zu Absolutheit nicht erklären. Überzeugender ist es, die allgemein akzeptierte These, obligatorische Rechte seien stets relative Rechte, zu hinterfragen und einen Gegenentwurf zu entwickeln: Das obligatorische Nutzungsrecht ist hiernach ein aus dem Eigentum abgeleitetes, absolut wirkendes Herrschaftsrecht.
Geboren 1987; Studium der katholischen Theologie und Germanistik an der Universität Bochum; 2009 Bachelor of Arts; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Bonn und der York Law School; 2014 Erstes Juristisches Staatsexamen; 2017 Promotion; 2019 Zweites Juristisches Staatsexamen; 2024 Habilitation; Akademischer Rat am Institut für deutsches und internationales Zivilverfahrensrecht; Lehrstuhlvertretungen an den Universitäten Bonn und Heidelberg.
Einleitung und Grundlagen§ 1 These und Gegenstand der UntersuchungTeil I Bewehrung des obligatorischen Nutzungsrechts nach herrschender Sicht§ 2 Absolute und relative Wirkung obligatorischer Rechte§ 3 Der hergebrachte Schutz obligatorischer Sachnutzungsrechte§ 4 Kritische Analyse der KombinationstheorienTeil II Dogmatische Neukonstruktion obligatorisch vermittelter Berechtigung§ 5 Das im Eigentum wurzelnde Nutzungsrecht§ 6 Absolute Bewehrung des Nutzungsrechts in concreto§ 7 Die Einräumung des Nutzungsrechts im Wege des verfügungsähnlichen Rechtsgeschäfts§ 8 Begrenzte Beständigkeit obligatorischer BerechtigungErgebnisse der Untersuchung§ 9 Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse