Besonderheiten ergeben sich dabei insbesondere daraus, dass das Wohnungseigentum aus verfassungsrechtlicher Perspektive teilweise Alleineigentum und teilweise Miteigentum darstellt, wobei diese beiden Elemente untrennbar miteinander verknüpft sind und gesetzgeberische Regelungen daher Auswirkungen auf beide Bereiche haben können.